Die Umzäunung Ihres Grundstücks darf nicht vernachlässigt werden
Beim Eigenheim ist sie besonders wichtig, beim Gartengrundstück aber auch: die Umzäunung. Die Abgrenzung des Grundstücks hin zu anderen oder zur Straße. Die ach so perfekte deutsche Bürokratie regelt auch dieses genau. Die Höhe eines Zaunes und seine Bauart sind entweder in den Baugesetzen der Länder oder den Statuten der Gemeinden festgeschrieben.
Die Gemeinden gehen sogar noch etwas weiter. Sie legen fest, wie ein Zaun, zumindest der zur Straße hin, auszusehen hat. Damit wollen die Gemeinden erreichen, dass eine einheitliche Straßengestaltung das Bild der Gemeinde prägt. Wird ein Grundstück neu angelegt oder eine Baugenehmigung dafür beantragt, wird im Rahmen der Genehmigung der Zaun ebenfalls festgeschrieben.
Er muss selbstredend genau auf der Grundstücksgrenze stehen. Da er bei der Errichtung, aber auch bei dessen Pflege, von beiden Seiten zugänglich sein muss, empfiehlt sich stets ein Übereinkommen mit dem Nachbarn.
Überhaupt der Nachbar
Ein Zaun trennt als Grundstücksbegrenzung die beiden Nachbargrundstücke. Er muss jedoch nicht die beiden Nachbarn trennen. Er kann auch eine Gemeinsamkeit sein. Beispielsweise dann, wenn sich beide Nachbarn über Art, Höhe und Pflege des Zauns einig sind. Eine kleine Pforte im Zaun zum Nachbarn hat schon Wunder gewirkt. Das Gegenteil ist leider öfter anzutreffen. Man denke nur an den Streit über den Knallerbsenstrauch, der bundesweit Schlagzeilen gemacht hat.
Wer solcherlei Streitereienvermeiden möchte, beachtet am besten penibel die festgelegten Grenzbebauung. Diese gilt nicht nur für Bauwerke, auch für Anpflanzungen. Da Baugesetze Ländersache sind, sind diese Abstände zur Grundstücksgrenze in jedem Bundesland verschieden. Es gibt jedoch auch einzelne Regelungen, die über den eigentlichen Zaun hinausgehen und bundesweit gelten.
Sie werden meist durch richterliche Rechtsprechung geschaffen. So sind zum Beispiel das Laub, das vom Nachbarn herüber weht, dass Fallobst vom Obstbaum im Nachbargarten oder die Entwässerung des Grundstücks hin in Richtung Nachbarn im Ergebnis von Gerichtsverfahren geregelt.
Der Zaun im Kleingarten
Im Kleingarten nach Bundeskleingartengesetz gelten prinzipiell andere Regelungen als in den Baugesetzen der Länder. Das liegt daran, dass die einzelnen Parzellen der Kleingärten rechtlich gesehen keine Grundstücke sind. Nur die Außengrenzen der Kleingartenanlage sind Grenzen, die an andere Grundstücke grenzen. Demzufolge ist es nicht verpflichtend, im Kleingarten einen Grenzzaun zu ziehen.